Satzung
des Vereins der Freunde des Gymnasiums Beilngries
© Verein der Freunde des Gymnasiums Beilngries
vom 25.09.2001, geänderte Fassung vom 11.06.2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Gymnasiums
Beilngries". Er hat seinen Sitz in Beilngries.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
3. In Verwirklichung dieses Zwecks macht es sich der Verein zur Aufgabe das
Gymnasium Beilngries ideell und materiell zu fördern und die schulische
Gemeinschaft zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch
•
Unterstützung der Organe des schulischen Lebens in ihrer Arbeit, wobei
ein Schwerpunkt im Bereich Öffentlichkeitsarbeit liegen soll,
•
Durchführung wissenschaftlicher, ausbildungs- und berufsbezogener
Veranstaltungen,
•
Beschaffung von Lehrmitteln, sofern Sie nicht vom Aufwandsträger
gestellt werden.
Bei der Verwirklichung des Vereinszwecks haben der Verein und seine
Mitglieder die Eigenständigkeit aller schulischen Organe zu wahren.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Kosten für Zusammenkünfte werden nicht durch Mitgliedsbeiträge
bestritten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuarbeiten und den
jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nur nach dem Bedarf des Vereins.
Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Aufnahme und Austritt
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag, über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder der Vorstandsvorsitzende.
Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vorstand oder dem
Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen, er wirkt erst zum Ende des laufenden
Jahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. November zu erklären. Ein
Mitglied, das seine Beiträge für mindestens 2 Jahre trotz zweimaliger
schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, wird, ohne dass es eines
Ausschließungsbeschlusses bedarf, von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und zwei
Kassenprüfer.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und
dem Kassier. Der jeweilige Schulleiter ist geborenes Mitglied des Vorstandes,
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist
jeweils für sich alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner
Amtsdauer aus, oder ist es ständig verhindert, so kann der Vorstand
(Vorstandsvorsitzende) bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Stellvertreter bestimmen. Der Vorstand sorgt für die Verwirklichung des
Vereinszwecks.
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre
statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit beschließen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies
unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
Die Einberufung zu den Versammlungen hat mindestens 14 Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, wobei auch die Einladung im
"Donaukurier" oder in der "Mittelbayerischen Zeitung" genügt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a.
Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und der
Kassenprüfer
b.
Entlastung des Vorstandes
c.
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d.
Beschlussfassung über eventuelle wissenschaftliche Publikationen
e.
Beschlussfassung über Zusammenkünfte
f.
Beitragsfestsetzung
g.
Satzungsänderungen
h.
Auflösung des Vereins
Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Für die Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der
erschienenen Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen können mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung hinsichtlich der
Richtigkeit der Belege und Buchungen zu prüfen und Beanstandungen der
Mitgliederversammlung zu melden.
§ 13 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer
eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu
der mindestens einen Monat vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
eingeladen werden muss, erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Vereinigung nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten dem
Landkreis Eichstätt zu, der es zur Anschaffung von Lehrmitteln für das
Beilngrieser Gymnasium zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutz
Die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz bei der Verwaltung des Vereins werden im Anhang
Datenschutzordnung beschrieben.