Satzung

des Vereins der Freunde des Gymnasiums Beilngries

© Verein der Freunde des Gymnasiums Beilngries

vom 25.09.2001, geänderte Fassung vom 11.06.2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Gymnasiums Beilngries". Er hat seinen Sitz in Beilngries. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. 3. In Verwirklichung dieses Zwecks macht es sich der Verein zur Aufgabe das Gymnasium Beilngries ideell und materiell zu fördern und die schulische Gemeinschaft zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch Unterstützung der Organe des schulischen Lebens in ihrer Arbeit, wobei ein Schwerpunkt im Bereich Öffentlichkeitsarbeit liegen soll, Durchführung wissenschaftlicher, ausbildungs- und berufsbezogener Veranstaltungen, Beschaffung von Lehrmitteln, sofern Sie nicht vom Aufwandsträger gestellt werden. Bei der Verwirklichung des Vereinszwecks haben der Verein und seine Mitglieder die Eigenständigkeit aller schulischen Organe zu wahren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 4 Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Kosten für Zusammenkünfte werden nicht durch Mitgliedsbeiträge bestritten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuarbeiten und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. § 7 Mitgliedsbeitrag Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nur nach dem Bedarf des Vereins. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. § 8 Aufnahme und Austritt Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder der Vorstandsvorsitzende. Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vorstand oder dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen, er wirkt erst zum Ende des laufenden Jahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. November zu erklären. Ein Mitglied, das seine Beiträge für mindestens 2 Jahre trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, wird, ohne dass es eines Ausschließungsbeschlusses bedarf, von der Mitgliederliste gestrichen. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und zwei Kassenprüfer. § 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Der jeweilige Schulleiter ist geborenes Mitglied des Vorstandes, Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist jeweils für sich alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsdauer aus, oder ist es ständig verhindert, so kann der Vorstand (Vorstandsvorsitzende) bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen. Der Vorstand sorgt für die Verwirklichung des Vereinszwecks. § 11 Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit beschließen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung zu den Versammlungen hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, wobei auch die Einladung im "Donaukurier" oder in der "Mittelbayerischen Zeitung" genügt. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a. Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und der Kassenprüfer b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer d. Beschlussfassung über eventuelle wissenschaftliche Publikationen e. Beschlussfassung über Zusammenkünfte f. Beitragsfestsetzung g. Satzungsänderungen h. Auflösung des Vereins Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 12 Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung hinsichtlich der Richtigkeit der Belege und Buchungen zu prüfen und Beanstandungen der Mitgliederversammlung zu melden. § 13 Niederschrift Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. § 14 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der mindestens einen Monat vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden muss, erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten dem Landkreis Eichstätt zu, der es zur Anschaffung von Lehrmitteln für das Beilngrieser Gymnasium zu verwenden hat. § 15 Datenschutz Die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz bei der Verwaltung des Vereins werden im Anhang Datenschutzordnung beschrieben.
Satzung

des Vereins der Freunde des

Gymnasiums Beilngries

© Verein der Freunde des Gymnasiums Beilngries

vom 25.09.2001, geänderte Fassung vom 11.06.2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Gymnasiums Beilngries". Er hat seinen Sitz in Beilngries. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. 3. In Verwirklichung dieses Zwecks macht es sich der Verein zur Aufgabe das Gymnasium Beilngries ideell und materiell zu fördern und die schulische Gemeinschaft zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch Unterstützung der Organe des schulischen Lebens in ihrer Arbeit, wobei ein Schwerpunkt im Bereich Öffentlichkeitsarbeit liegen soll, Durchführung wissenschaftlicher, ausbildungs- und berufsbezogener Veranstaltungen, Beschaffung von Lehrmitteln, sofern Sie nicht vom Aufwandsträger gestellt werden. Bei der Verwirklichung des Vereinszwecks haben der Verein und seine Mitglieder die Eigenständigkeit aller schulischen Organe zu wahren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 4 Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Kosten für Zusammenkünfte werden nicht durch Mitgliedsbeiträge bestritten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuarbeiten und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. § 7 Mitgliedsbeitrag Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nur nach dem Bedarf des Vereins. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. § 8 Aufnahme und Austritt Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder der Vorstandsvorsitzende. Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vorstand oder dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen, er wirkt erst zum Ende des laufenden Jahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. November zu erklären. Ein Mitglied, das seine Beiträge für mindestens 2 Jahre trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, wird, ohne dass es eines Ausschließungsbeschlusses bedarf, von der Mitgliederliste gestrichen. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und zwei Kassenprüfer. § 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Der jeweilige Schulleiter ist geborenes Mitglied des Vorstandes, Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist jeweils für sich alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsdauer aus, oder ist es ständig verhindert, so kann der Vorstand (Vorstandsvorsitzende) bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen. Der Vorstand sorgt für die Verwirklichung des Vereinszwecks. § 11 Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit beschließen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung zu den Versammlungen hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, wobei auch die Einladung im "Donaukurier" oder in der "Mittelbayerischen Zeitung" genügt. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a. Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und der Kassenprüfer b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer d. Beschlussfassung über eventuelle wissenschaftliche Publikationen e. Beschlussfassung über Zusammenkünfte f. Beitragsfestsetzung g. Satzungsänderungen h. Auflösung des Vereins Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 12 Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung hinsichtlich der Richtigkeit der Belege und Buchungen zu prüfen und Beanstandungen der Mitgliederversammlung zu melden. § 13 Niederschrift Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. § 14 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der mindestens einen Monat vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden muss, erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten dem Landkreis Eichstätt zu, der es zur Anschaffung von Lehrmitteln für das Beilngrieser Gymnasium zu verwenden hat. § 15 Datenschutz Die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz bei der Verwaltung des Vereins werden im Anhang Datenschutzordnung beschrieben.